AGBs

Allgemeine Verkaufsbedingungen der GGP Metalpowder AG

1. Allgemein

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der GGP Metalpowder AG (nachfolgend GGP) für den Verkauf von Gütern sowie die Erbringung von Dienstleistungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.

Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jegliche Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers und/oder Auftraggebers (nachfolgend zusammen ÿKäuferÿ) wird widersprochen; sie werden der GGP gegenüber nur wirksam, wenn diese den Änderungen schriftlich zustimmt.

Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelkaufgeschäft zwischen Käufer und der GGP und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus.

Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen der GGP dürfen seitens der GGP berichtigt werden, ohne dass GGP für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

2. Bestellung und Angebotsunterlagen

Vom Käufer vorgelegte Bestellungen gelten durch GGP nur dann als angenommen, wenn sie seitens GGP oder deren Repräsentanten/Vertreter innerhalb von 14 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden.

Als vereinbarte Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifikation der Güter ist die entsprechend dem Angebot der GGP (wenn es von dem Käufer angenommen wird) oder die entsprechend der Bestellung des Käufers (wenn diese seitens GGP angenommen wird) anzusehen. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung; zudem ist der Besteller dafür verantwortlich, der GGP jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

Müssen die Waren durch GGP hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, so wird der Besteller die GGP von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Aufwendungen der GGP freihalten, die diese zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Verletzung eines Patentes, Copyright, Warenzeichens oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat.

GGP behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.

3. Kaufpreis

Der Kaufpreis soll der von GGP genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten von GGP aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.

GGP behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Lieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderungen von Lieferterminen nötig ist.

Soweit nicht anders im Angebot oder in Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nicht anders zwischen GGP und Käufer schriftlich vereinbart, sind alle von GGP genannten Preise auf der Basis ÿex worksÿ genannt. Soweit GGP bereit ist, die Ware an einen anderen Ort auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.

Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche, soweit es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft handelt, der Käufer zusätzlich an GGP zu zahlen hat.

4. Zahlungsbedingungen

Der Käufer hat den Kaufpreis ohne Abzüge innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung zu entrichten. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.

Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein, dass der Käufer über seine Bank (oder eine für GGP akzeptable (andere) Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Einzelfall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 2006, ICC-Publikation Nr. 600, vorgenommen wird.

Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht an Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf GGP ÿ ohne Aufgabe etwaiger weiterer zustehenden Rechte und Ansprüche ÿ wahlweise:

  • den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen; oder
  • den Käufer mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag belasten, die sich auf 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

5. Warenlieferung

Die Warenlieferung soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Ware an den Geschäftsräumen der GGP zu jeder durch GGP bestimmten Zeit entgegennimmt, sobald GGP den Käufer benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereit steht, oder, soweit ein anderer Lieferort mit GGP vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort.

Soweit es um Lieferung von Massengütern geht, darf GGP bis zu 3% mehr oder weniger der Warenmenge anliefern, ohne den Kaufpreis angleichen zu müssen, und es ist vereinbart, dass die derart gelieferte Warenmenge als vertragsgerecht angesehen wird.

Falls GGP nicht rechtzeitig liefert, muss der Käufer der GGP schriftlich eine Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er den Vertrag kündigen darf.

Falls der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, hat er dennoch den Kaufpreis zu zahlen. GGP wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird GGP die Waren auf Kosten des Käufers versichern.

6. Gefahrübergang

Das Risiko der Beschädigung oder der Untergang der Ware geht auf den Käufer wie folgt über:

  • soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen der GGP ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn der Käufer sich in Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem GGP die Übergabe anbietet.
  • Soweit die Ware an den Geschäftsräumen der GGP ausgeliefert werden (ÿex worksÿ, Incoterms 2000) in dem Zeitpunkt, in dem GGP den Käufer darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

7. Eigentumsvorbehalt

Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, geht das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer über, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist.

Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag hat GGP das Recht, die Ware heraus zu verlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen.

Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für GGP halten, die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren, das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum der GGP kennzeichnen.

Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für GGP halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.

Der Käufer tritt bereits hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf an GGP ab, die die Abtretung annimmt.

Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen GGP kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt GGP entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll gelten für den Fall der Vermischung von Gütern der GGP mit denjenigen anderer.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die GGP unverzüglich zu benachrichtigen, damit GGP Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

GGP verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die der GGP zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft GGP.

8. Gewährleistung und Haftungsausschluss

Der Käufer hat die Ware im Sinne des § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Rügen zu erheben.

GGP bestätigt, dass die gelieferte Ware frei von Mängeln ist und die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

GGP übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, dem wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Die Haftung der GGP ist wie folgt eingeschränkt: GGP haftet nicht für Mängel der Ware,

  • die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers zurückzuführen sind,
  • falls der fällige Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist;
  • und die Haftung der GGP erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenst.nde, die vom Käufer oder in dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, der Hersteller dieser Teile selbst haftet gegenüber GGP.

Diese Gewährleistung erfasst keine Produktmängel, die aufgrund fehlerhafter (bspw. Oxidation wegen zu langer) Lagerung oder unsachgemäßer Behandlung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder aus einer anderen, nicht gebrauchsüblichen Verwendung entstehen. Eine Haftungsfreizeichnung seitens GGP gilt nicht, falls die Mängelursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder wenn sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.

Der Käufer hat den Kaufgegenstand nach Ablieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen und GGP festgestellte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer darf, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist, als Nacherfüllung nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen.

Soweit ein seitens GGP zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt und der GGP mitgeteilt wird, ist diese zur kostenfreien Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung berechtigt. Ist GGP zur Mangelbeseitigung nicht bereit oder in der Lage, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrags) zu erklären oder eine Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.

9. Schadensersatzansprüche, Haftung

Schadens- und Aufwendungsansprüche des Käufers, unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit GGP zwingend nach Gesetz haftet, insbesondere nach Produkthaftungsgesetz, wobei die Haftung für Schäden auf max. EUR 10 Mio., für die erweiterte Produkthaftpflicht auf max. EUR 5 Mio. begrenzt ist, sowie bei Vorliegen von Vorsatz od. grober Fahrlässigkeit sowie Personenschäden.

10. Weitere Bestimmungen

GGP ist berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Käufer hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderung oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern.

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragspartner vorab schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Vertragsschluss unwirksam werden.

Die Rechte und Pflichten dieser Bedingungen können ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht auf Dritte übertragen werden.

Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Kosten selbst.

Für den Fall, dass eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit des anderen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht.

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind sowohl in deutscher als auch englischer Sprachfassung erstellt, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen Geltung beanspruchen. Im Fall irgendwelcher Abweichungen oder unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeit, geht die deutsche Sprachfassung vor.

11. Rechtswahl, Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht und beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands am Geschäftssitz der GGP einverstanden. GGP hat das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.