AGBs

Allgemeine Einkaufsbedingungen der GGP Metalpowder AG

1. Allgemein

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der GGP Metalpowder AG (nachfolgend GGP) für den Einkauf von Gütern und/oder Dienstleistungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Diese Bedingungen sollen auch dann gelten, wenn GGP Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen annimmt, und entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Verkäufers von Waren und/oder des Anbieters von Dienstleistungen (nachfolgend zusammen „Verkäufer“) bestehen, die aber nicht Grundlage des Vertrages sind.

JJede zwischen Verkäufer und GGP getroffene Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich getroffen wurde. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Verkäufer eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, als GGP diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht schriftlich zugestimmt hat.

Diese Bedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen GGP und Verkäufer – bei gleichzeitigem Ausschluss anders lautender Allgemeiner Vertragsbedingungen des Verkäufers – zugrunde gelegt. Im Übrigen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nur für Verträge mit Kaufleuten.

2. Vertragsschluss

Ein Kaufvertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn GGP nach Empfang eines Angebots innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Annahmeerklärung abgegeben hat.

Spezifikationen, Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten der GGP enthalten sind, stellen nur Näherungswerte dar und sind solange nicht für GGP verbindlich, wie sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind. Diese Daten, die dem Verkäufer vor Vertragsschluss übermittelt wurden, bleiben ausschließliches Eigentum der GGP und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Kaufpreis

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beruht auf der Vereinbarung „delivered duty paid“ (geliefert, verzollt) gemäß den Incoterms der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2000). Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt, ein.

4. Zahlungsbedingungen

Zahlung und Lieferung soll in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 2% Skonto beziehungsweise innerhalb von 60 Tagen rein netto erfolgen. Die Kosten des Zahlungsverkehrs sind von dem Verkäufer zu tragen.

5. Lieferbedingungen

Die Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag zu erfolgen.

Der Verkäufer ist verpflichtet, GGP schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug eintritt.

Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, ist GGP berechtigt, vom Verkäufer schriftlich eine Verzugsentschädigung für zusätzlich entstandene Kosten (z.B. für Transport, Versicherung, Lagerung usw.) zu verlangen.

6. Gefahrübergang

Soweit sich aus einzelnen Lieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2000) festgelegt. Wurde keine Einzelfallabsprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel „delivered duty paid“ (geliefert, verzollt, Incoterms 2000) gelten.

7. Mängelgewährleistung

7.1. Gewährleistung bei Sachmängeln

Der Verkäufer gewährleistet, dass die von ihm gelieferte Ware frei von Mängeln ist und der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Die Mängelhaftung des Verkäufers besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist GGP berechtigt, nach ihrer Wahl vom Verkäufer die Mängelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Verkäufer die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen sind ebenfalls Bestandteil dieser, in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen nieder-gelegten Mängelgewährleistung.

7.2. Keine Verletzung von Rechtsnormen

Der Verkäufer sichert zu, dass die Durchführung der Einzelkaufverträge keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird und gemäß EU-Normen, DIN- Normen, Umweltschutznormen sowie aller weiterer zum Zeitpunkt der Lieferung einschlägigen gesetzlichen Vorschriften liefert.

7.2. Gewährleistung bei Rechtsmängeln

Der Verkäufer sichert zu, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.

8. Weitere Bestimmungen

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragspartner vorab schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Vertragsschluss unwirksam werden.

Die Rechte und Pflichten dieser Bedingungen können ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht auf Dritte übertragen werden.

Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Kosten selbst.

Für den Fall, dass eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit des anderen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht.

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind sowohl in deutscher als auch englischer Sprachfassung erstellt, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen Geltung beanspruchen. Im Fall irgendwelcher Abweichungen oder unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeit, geht die deutsche Sprachfassung vor.

9. Rechtswahl, Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht und beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands am Geschäftssitz der GGP einverstanden.

GGP hat das Recht, auch am für den Verkäufer zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

10. Managementstandards

Der Qualitäts- und Umweltmanagementstandard (DIN ISO 9001 und DIN ISO 14001) der Auftraggeberin sind vom Lieferanten einzuhalten. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung der DIN ISO 9001 und DIN ISO 14001.